BFH - Beschluss vom 14.03.2007
VII B 182/06
Normen:
EVerbStBV § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; EWGV 918/83 Art. 112 Abs. 2 lit. a ; EuStBV § 1 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1380
Vorinstanzen:
FG München, vom 11.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 2570/04

MinÖSt

BFH, Beschluss vom 14.03.2007 - Aktenzeichen VII B 182/06

DRsp Nr. 2007/8869

MinÖSt

Um als Hauptbehälter eines Fahrzeugs angesehen werden zu können, muss ein Kraftstofftank vom Hersteller in alle Lkw desselben Typs fest eingebaut sein.

Normenkette:

EVerbStBV § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; EWGV 918/83 Art. 112 Abs. 2 lit. a ; EuStBV § 1 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) reiste im Februar 2003 per LKW aus der Tschechischen Republik nach Deutschland ein. Eine Kontrolle ergab, dass sich von den vom Kläger zur Zollabfertigung angemeldeten 180 l Dieselkraftstoff 115 l im Haupttank und 65 l in einem Zusatztank befanden. Für diese Kraftstoffmenge im Zusatztank setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt) Einfuhrabgaben (Mineralölsteuer und Einfuhrumsatzsteuer) gegen den Kläger fest.