BFH - Beschluss vom 29.05.2007
VII B 301/06
Normen:
MinÖStG § 19 Abs. 2 S. 3; EWGV 918/83 Art. 112, Art. 113; ZollV § 22;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1715
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 12.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 942/03

MinÖSt; Grenzübertritt von Tschechien nach Deutschland

BFH, Beschluss vom 29.05.2007 - Aktenzeichen VII B 301/06

DRsp Nr. 2007/13034

MinÖSt; Grenzübertritt von Tschechien nach Deutschland

1. Die tschechische Republik war im Januar 2003 kein Mitgliedsstaat der Gemeinschaft. 2. Auf im Jahr 2003 bei der Einreise aus Tschechien nach Deutschland im Kraftstofftank eines Lkw mitgeführten Kraftstoff war § 19 Abs. 2 Satz 3 MinÖStG nicht anwendbar. 3. Es stellt keinen Verstoß gegen Art. 27 Abs. 1 Europa-Abkommen dar, wenn ein Mitgliedsstaat bei der Einfuhr eines Erzeugnisses aus der Tschechischen Republik dieselben Verbrauchssteuern erhebt, die auch auf den entsprechenden Erzeugnissen dieses Mitgliedsstaates liegen.

Normenkette:

MinÖStG § 19 Abs. 2 S. 3; EWGV 918/83 Art. 112, Art. 113; ZollV § 22;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) reiste im Januar 2003 per LKW aus der Tschechischen Republik nach Deutschland ein und gab gegenüber dem Zollamt 200 l Diesel als mitgeführte Kraftstoffmenge an. Eine Kontrolle der beiden Treibstofftanks des LKW ergab jedoch, dass deren Inhalt die Freimenge von seinerzeit 200 l Kraftstoff um 450 l überschritt. Für diese Menge Dieselkraftstoff setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) Mineralölsteuer und Einfuhrumsatzsteuer gegen den Kläger fest.