BFH - Beschluß vom 25.06.2001
VII B 269/00
Normen:
MinöStV § 53 Abs. 1 Nr. 3 ;

MinöSt; Vergütungsanspruch; Absicherung

BFH, Beschluß vom 25.06.2001 - Aktenzeichen VII B 269/00

DRsp Nr. 2002/6525

MinöSt; Vergütungsanspruch; Absicherung

1. Für die Auffassung, wonach von der Einhaltung der in § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV von einem ordentlichen und sorgfältigen Kaufmann zur Wahrung des Vergütungsanspruchs geforderten Maßnahmen zunächst abgesehen werden kann, wenn der von ihm seinem Kunden eingeräumte Kreditrahmen durch werthaltige Sicherheiten abgedeckt ist, sprechen gute Gründe. 2. Räumt der Mineralöllieferant seinem Abnehmer einen Kreditrahmen ein, ist er verpflichtet, für eine wirksame und volle Absicherung des Kredits zu sorgen. Als sorgfältiger Kaufmann darf er grds. nur erstklassige Sicherheiten akzeptieren. 3. Bei nachrangigen Grundpfandrechten kann ein sorgfältiger Kaufmann nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass diese bei einer Versteigerung des Grundstücks voll zu realisieren sind, wenn vorrangige Grundpfandrechte in erheblicher Größenordnung bestehen.