FG München - Urteil vom 05.02.2015
15 K 582/12
Normen:
EStG § 17; AO § 42; AO § 39 Abs. 2;

Missbräuchliche Vereinbarung eines Darlehens über die als Veräußerungserlös nach § 17 EStG zu erfassenden Gewinnbezugsrechte für unverteilte Gewinne einer GmbH

FG München, Urteil vom 05.02.2015 - Aktenzeichen 15 K 582/12

DRsp Nr. 2015/10005

Missbräuchliche Vereinbarung eines Darlehens über die als Veräußerungserlös nach § 17 EStG zu erfassenden Gewinnbezugsrechte für unverteilte Gewinne einer GmbH

Einigen sich der Steuerpflichtige und seine zwei Brüder durch gerichtlichen Vergleich, nach dem sie während der Durchführung eines dreistufigen Konzepts über die Aufteilung des Vermögens einer Unternehmensgruppe vor Jahren in Streit gerieten und ergibt die Gesamtbetrachtung der dem Vergleich zugrundeliegenden Verträge, dass der zunächst i. S. d. § 17 Abs. 1 EStG an einer GmbH beteiligte Steuerpflichtige als dem Veräußerungserlös nach § 17 EStG zuzurechnende Ansprüche auf unverteilte Gewinne vergangener Geschäftsjahre der GmbH erhält und gewährt ihm die GmbH – missbräuchlich allein zur Umgehung der Besteuerung eines Teils des Veräußerungserlöses – ein zinsloses Darlehen, das bis zur vollständigen Auszahlung einer Dividende der GmbH an den Steuerpflichtigen befristet und nur durch Verrechnung mit dem Dividendenanspruch zurückzuzahlen ist und das sofort in Form eines Schecks ausgezahlt wird, folgt bereits aus der Darlehensvalutierung das Vorliegen eines Veräußerungserlöses gem. § 17 EStG.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 17; AO § 42; AO § 39 Abs. 2;