FG Saarland - Urteil vom 23.06.2009
1 K 1141/09
Normen:
BGB § 133; FGO § 155; FGO § 134; FGO § 57; FGO § 65 Abs. 1; FGO § 51 Abs. 1; ZPO § 579 Abs. 1; ZPO § 44 Abs. 1; ZPO § 227; GG Art. 103 Abs. 1;

Missbräuchlichkeit eines Vertagungsantrags; Befangenheit wegen Terminierung von 9 Verfahren an einem Sitzungstag; Auslegung von Massenrechtsbehelfen hinsichtlich der Person des Klägers; Statthaftigkeit von Nichtigkeitsklagen

FG Saarland, Urteil vom 23.06.2009 - Aktenzeichen 1 K 1141/09

DRsp Nr. 2010/3116

Missbräuchlichkeit eines Vertagungsantrags; Befangenheit wegen Terminierung von 9 Verfahren an einem Sitzungstag; Auslegung von Massenrechtsbehelfen hinsichtlich der Person des Klägers; Statthaftigkeit von Nichtigkeitsklagen

1. Wird ein erst kurz vor der mündlichen Verhandlung gestellter Antrag auf Terminsverlegung allein mit der Illiquidität der Kläger begründet, die dazu führe, dass dem Prozessbevollmächtigten Verfahrens- und Terminsgebühren sowie Reisekosten nicht gezahlt werden könnten, ohne dass diese Umstände unmittelbar glaubhaft gemacht werden, so ist davon auszugehen, dass der Antrag allein der Prozessverschleppung dient. 2. Die Terminierung von 9 Verfahren, die alle die Nichtigkeitsfeststellung von Urteilen wegen desselben Grundes zum Gegenstand haben und durch im Wortlaut absolut identische Schriftsätze eingeleitet wurden, an einem Sitzungstag begründet nicht die Besorgnis der Befangenheit. 3. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, bei Massenrechtsbehelfen durch umfangreiche Recherchen festzustellen, welche der in der von einem Rechtsanwalt gefertigten Klageschrift angegebenen Personen in dem zu Grunde liegenden Verfahren, dessen Entscheidung mit der Nichtigkeitsklage angefochten wird, Partei gewesen ist, und welche nicht, und die Klägerbezeichnung zur Vermeidung der Unzulässigkeit einzelner Rechtsbehelfe gegen den Wortlaut der Klageschrift auszulegen.