FG Hamburg - Urteil vom 15.10.2008
2 K 210/06
Normen:
EStG § 4; EStG § 6; HGB § 255; AO § 42;
Fundstellen:
EFG 2009, 582

Missbrauch bei einem Schiffsfonds

FG Hamburg, Urteil vom 15.10.2008 - Aktenzeichen 2 K 210/06

DRsp Nr. 2009/4875

Missbrauch bei einem Schiffsfonds

1. Das Urteil des BFH vom 28.06.2001 (IV R 40/97) betrifft einen Einzelfall und kann nicht auf andere Fonds übertragen werden. 2. Das Schreiben des BMF vom 20.10.2003 IV C-3 S 2253a 48/03 widerspricht geltendem Recht. 3. Es muss im Einzelfall konkret geprüft werden, ob die Voraussetzungen für einen Missbrauch gem. § 42 AO vorliegen. 4. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, sind Finanzierungsvermittlungskosten sofort abzugsfähige Betriebsausgaben.

Normenkette:

EStG § 4; EStG § 6; HGB § 255; AO § 42;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Finanzierungsvermittlungsgebühren als Betriebsausgaben sofort abzugsfähig oder als Anschaffungsnebenkosten zu aktivieren sind.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine Einschiffsgesellschaft in Form einer Kommanditgesellschaft. Geschäftsführung und Vertretung obliegen der persönlich haftenden Gesellschafterin, der Verwaltung MS 'A' GmbH mit Sitz in Hamburg. Gegenstand des Unternehmens ist ausweislich des Gesellschaftsvertrages vom ...2003 der Betrieb des Containerschiffes MS 'A' im internationalen Seeverkehr. Danach sollte die Klägerin dem Nutzer ein voll ausgerüstetes und fahrbereites Schiff zur Verfügung stellen.