Streitig ist bei der Gewinnfeststellung 1983 für die ( ), ob die Kläger ihre Kommanditanteile steuerlich wirksam auf eine von ihnen und ihren Ehefrauen beherrschte Kapitalgesellschaft übertragen und nach Zufluß von Gewinn an die GmbH diese GmbH-Anteile verkaufen konnten oder ob die Kläger wegen Verstoßes gegen das Verbot rechtsmißbräuchlicher Rechtsgestaltung (§ 42 Abgabenordnung) steuerlich weiterhin als Mitunternehmer zu behandeln sind.
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