Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 23. November 2015 8 K 2978/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Einkünfte aus dem Verkauf von Aktien.
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