BFH - Urteil vom 08.03.2017
IX R 5/16
Normen:
AO § 42; EStG § 17 Abs. 1, § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2;
Fundstellen:
BFHE 257, 211
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 23.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 2978/13

Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten bei der Veräußerung von Bezugsrechten unter zeitgleicher Erteilung einer neuen Kauforder

BFH, Urteil vom 08.03.2017 - Aktenzeichen IX R 5/16

DRsp Nr. 2017/7106

Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten bei der Veräußerung von Bezugsrechten unter zeitgleicher Erteilung einer neuen Kauforder

Veräußert und erwirbt der Steuerpflichtige an einer Börse mit taggleicher Ausführung Bezugsrechte und kann er aufgrund der Umstände, seiner persönlichen Kenntnisse und seines Einflusses auf die Durchführung des Handels als Börsenmakler davon ausgehen, dieselbe Zahl von Bezugsrechten zum Verkaufspreis sicher wieder erwerben zu können, ohne die Kauforder eines Dritten fürchten zu müssen, kann in der Durchführung des Geschäfts ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten liegen (Abgrenzung zu BFH-Urteil vom 7. Dezember 2010 IX R 40/09, BFHE 232, 1, BStBl II 2011, 427, zur Anteilsrotation).

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 23. November 2015 8 K 2978/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

AO § 42; EStG § 17 Abs. 1, § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Einkünfte aus dem Verkauf von Aktien.