BFH - Beschluß vom 29.07.1998
II B 96/97
Normen:
AO § 42 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 284

Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten; Divergenz

BFH, Beschluß vom 29.07.1998 - Aktenzeichen II B 96/97

DRsp Nr. 1999/587

Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten; Divergenz

1. Zu den Anforderungen an die Rüge der Divergenz, wenn es um den Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten geht. 2. Auf die Frage, ob § 42 AO eine Umgehungsabsicht voraussetzt, kann keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützt werden, wenn das FG davon ausgeht, eine Umgehungsabsicht sei im Streitfall zu bejahen.

Normenkette:

AO § 42 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der N-GmbH (GmbH). Alleingesellschafterin der GmbH war bis Dezember 1994 die N-Corporation (Corp.) mit Sitz in den USA. Die GmbH hatte Grundbesitz. Durch Beschluß der Gesellschafterversammlung vom 4. Dezember 1984 wurde das Stammkapital der GmbH um 20 000 DM auf 8 300 000 DM erhöht und der Kläger zur Übernahme der neuen Gesellschaftsanteile zugelassen. Zugleich wurde die Satzung der GmbH durch Anfügung des § 12 "Einziehung" wie folgt geändert:

"Die Gesellschafterversammlung kann durch Beschluß der Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Geschäftsanteil einziehen, wenn der betroffene Gesellschafter zustimmt. ..."