I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der N-GmbH (GmbH). Alleingesellschafterin der GmbH war bis Dezember 1994 die N-Corporation (Corp.) mit Sitz in den USA. Die GmbH hatte Grundbesitz. Durch Beschluß der Gesellschafterversammlung vom 4. Dezember 1984 wurde das Stammkapital der GmbH um 20 000 DM auf 8 300 000 DM erhöht und der Kläger zur Übernahme der neuen Gesellschaftsanteile zugelassen. Zugleich wurde die Satzung der GmbH durch Anfügung des § 12 "Einziehung" wie folgt geändert:
"Die Gesellschafterversammlung kann durch Beschluß der Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Geschäftsanteil einziehen, wenn der betroffene Gesellschafter zustimmt. ..."
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