FG Hessen - Urteil vom 02.03.2005
4 K 2223/02
Normen:
AO § 42 ; AO § 20 Abs. 1 ; AO § 127 ; FGO § 46 Abs. 1 Satz 1 ; FGO § 67 ; FGO § 68 ; EStG § 36 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 161

Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten im Bereich des Körperschaftsteuer- und des Prozessrechts - Zulässigkeit einer Klageänderung nach Untätigkeitseinspruch und Untätigkeitsklage, wenn während des gerichtlichen Verfahrens erstmals ein entsprechender Steuerbescheid ergeht - Rücklagenmanagement; Untätigkeitsklage; Untätigkeitseinspruch; Vorzugsdividende; Bruttodividende; Anfechtungsbegehren; Verpflichtungsbegehren; Zuständigkeit; Leg-ein-hol-zurück-Verfahren; Schütt-aus-hol-zurück-Verfahren

FG Hessen, Urteil vom 02.03.2005 - Aktenzeichen 4 K 2223/02 - Aktenzeichen 4 K 3171/02 - Aktenzeichen 4 K 3173/02 - Aktenzeichen 4 K 3174/02 - Aktenzeichen 4 K 3175/02 - Aktenzeichen 4 K 3176/02 - Aktenzeichen 4 K 3177/02

DRsp Nr. 2005/18870

Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten im Bereich des Körperschaftsteuer- und des Prozessrechts - Zulässigkeit einer Klageänderung nach Untätigkeitseinspruch und Untätigkeitsklage, wenn während des gerichtlichen Verfahrens erstmals ein entsprechender Steuerbescheid ergeht - Rücklagenmanagement; Untätigkeitsklage; Untätigkeitseinspruch; Vorzugsdividende; Bruttodividende; Anfechtungsbegehren; Verpflichtungsbegehren; Zuständigkeit; Leg-ein-hol-zurück-Verfahren; Schütt-aus-hol-zurück-Verfahren

1. Ist bei der Erhebung eines Untätigkeitseinspruch und einer Untätigkeitsklage ein geänderter Steuerbescheid erlassen worden, ist die Klageänderung von einem Verpflichtungsbegehren in ein Anfechtungsbegehren zulässig, ohne dass es der Durchführung eines weiteren außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens bedarf, wenn nach einer umfassenden Außenprüfung keine andere Entscheidung in der Sache zu erwarten ist und es auch keiner weiteren Sachaufklärung bedarf.