BFH - Urteil vom 25.08.2009
IX R 55/07
Normen:
AO § 42; EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 7; EStG § 22 Nr. 2; EStG § 23;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 14.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 3380/04

Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten i.S.d. § 42 Abgabenordnung (AO); Nachfolgender Wiederkauf von zuvor mit Verlust veräußerten Wertpapieren als Gestaltungsmissbrauch

BFH, Urteil vom 25.08.2009 - Aktenzeichen IX R 55/07

DRsp Nr. 2010/1321

Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten i.S.d. § 42 Abgabenordnung (AO); Nachfolgender Wiederkauf von zuvor mit Verlust veräußerten Wertpapieren als Gestaltungsmissbrauch

Normenkette:

AO § 42; EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 7; EStG § 22 Nr. 2; EStG § 23;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden im Jahr 1999 (Streitjahr) als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung für 2000 erklärten sie negative Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) erkannte diese nur teilweise an und nahm einen Verlustrücktrag nach § 23 Abs. 3 Satz 7, § 10d des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Streitjahres (EStG) in Höhe von -546.272 DM im während des Klageverfahrens geänderten Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr vor.