FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 08.03.2011
2 K 2155/07
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4; EStG § 8 Abs. 2 S. 1; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
DStRE 2012, 1172

Mit einem Computerprogramm erzeugte Datei ohne Schutz vor nachträglichen Veränderungen kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch Anscheinsbeweis für auch private Nutzung des Dienstwagens Kein Anspruch auf Anwendung oder Beibehaltung einer rechtswidrigen Verwaltungspraxis

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.03.2011 - Aktenzeichen 2 K 2155/07

DRsp Nr. 2012/2874

Mit einem Computerprogramm erzeugte Datei ohne Schutz vor nachträglichen Veränderungen kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch Anscheinsbeweis für auch private Nutzung des Dienstwagens Kein Anspruch auf Anwendung oder Beibehaltung einer rechtswidrigen Verwaltungspraxis

1. Eine mit Hilfe eines Computerprogramms erzeugte Datei genügt den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nur dann, wenn nachträgliche Veränderungen an den zu einem früheren Zeitpunkt eingegebenen Daten nach der Funktionsweise des verwendeten Programms technisch ausgeschlossen sind oder in ihrer Reichweite in der Datei selbst dokumentiert und offen gelegt werden. 2. Wird kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt, spricht aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung der Beweis des ersten Anscheins (Anscheinsbeweis) für eine auch private Nutzung des überlassenen Dienstwagens. Dieser kann nicht bereits durch den nicht näher substantiierten Vortrag entkräftet werden, das Fahrzeug sei aufgrund der dauerhaften Nutzung der Rückbank und des Kofferraums zum Transport von Werbemitteln nicht für Privatfahrten nutzbar gewesen. 3. Weder der Schutz von Treu und Glauben noch der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vermitteln einen Anspruch auf Anwendung oder Beibehaltung einer rechtswidrigen Verwaltungspraxis; insoweit gibt es keine „Gleichheit im Unrecht”.