FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 04.05.2009
1 K 1506/07
Normen:
DVStB § 30; DVStB § 21 Abs. 1 S. 1; StBerG § 37; AO § 110 Abs. 1; AO § 110 Abs. 3;

Mit Erkrankung begründeter Rücktritt von der Steuerberaterprüfung nach Ablauf von mehr als einem Jahr seit Ende der letzten schriftlichen Klausur unzulässig

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 04.05.2009 - Aktenzeichen 1 K 1506/07

DRsp Nr. 2010/11560

Mit Erkrankung begründeter Rücktritt von der Steuerberaterprüfung nach Ablauf von mehr als einem Jahr seit Ende der letzten schriftlichen Klausur unzulässig

1. Beantragt der Prüfling nachträglich, wegen einer Erkrankung so gestellt zu werden, als ob er an der schriftlichen Steuerberaterprüfung nicht teilgenommen hätte, so ist hierüber unter entsprechender Anwendung von § 30 DVStB zu entscheiden. 2. Für die Durchführung des Verwaltungsverfahrens im Zusammenhang mit der Steuerberaterprüfung und damit auch für die Geltendmachung des mangelnden Verschuldens an der Einhaltung der Rücktrittsfrist nach § 21 DVStB gilt allgemein die AO; sucht der Prüfling ca. einen Monat nach der Ablegung der schriftlichen Steuerberatung einen Arzt wegen einer Erkrankung auf, macht er aber erst mehr als ein Jahr nach Beendigung des schriftlichen Teils der Steuerberaterprüfung gegenüber der Prüfungsbehörde wegen der diagnostizierten Erkrankung nachträglich Prüfungsunfähigkeit geltend, so ist die Gewährung einer Wiedereinsetzung in die Frist zum Rücktritt von der Steuerberaterprüfung (§ 21 Abs. 1 S. 1 DVStB) nach § 110 Abs. 3 AO ausgeschlossen.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

DVStB § 30; DVStB § 21 Abs. 1 S. 1; StBerG § 37; AO § 110 Abs. 1; AO § 110 Abs. 3;

Tatbestand: