FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 29.08.2007
1 K 3459/03 B
Normen:
EStG (1997) § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 8 Abs. 1 ; HGB § 230 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1874

Mitarbeiterbeteiligung durch Erwerb von Genussrechten; Verfügungsbeschränkung; Abgrenzung zur stillen Beteiligung; Zufluss von Arbeitslohn bei Beendigung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.08.2007 - Aktenzeichen 1 K 3459/03 B

DRsp Nr. 2007/18676

Mitarbeiterbeteiligung durch Erwerb von Genussrechten; Verfügungsbeschränkung; Abgrenzung zur stillen Beteiligung; Zufluss von Arbeitslohn bei Beendigung

1. Ein an den Fortbestand der Beschäftigung geknüpftes Mitarbeiterbeteiligungsprogramm, in dessen Rahmen ausgewählte Führungskräfte bei Erreichen bestimmter Renditeziele an Erfolg und Wertentwicklung des von ihnen geführten Unternehmensbereichs teilhaben, ist durch das Dienstverhältnis veranlasst. 2. Die konkrete Ausgestaltung des Beteiligungsprogramms im Streitfall stellte sich nicht als (stille) Beteiligung dar, da der Arbeitnehmer weder ein Verlustrisiko trug, noch eine Einlage in das Betriebsvermögen des Arbeitgebers geleistet hat. Etwas anderes ergab sich auch nicht aus dem vereinbarten Verfügungsverbot hinsichtlich der nach dem sogenannten "Unternehmerbeteiligungsvertrag" von ihm zu erwerbenden, als "Einlage" bezeichneten Genussrechte. 3. Die Auszahlung der auf dem Beteiligungskonto aufgelaufenen Erfolgsbeteiligungen bei Beendigung des Vertrages führt zum Zufluss von Arbeitslohn.

Normenkette:

EStG (1997) § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 8 Abs. 1 ; HGB § 230 ;

Tatbestand: