LAG Köln - Beschluss vom 22.07.2022
9 TaBV 14/21
Normen:
BetrVG § 99; BetrVG § 100; SGB V § 5 Abs. 5 S. 1; GTV für die Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen § 2 TG 2, 2b u. 3; GTV für die Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen § 3 Nr. 1; GTV für die Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen § 3 Abschn. I Nr. 3 Buchst. a);
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 03.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 15 BV 231/19

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der EingruppierungAuslegung des normativen Teils des TarifvertragsHauptberufliche Tätigkeit als Journalist oder Redakteur i.S.d. § 3 GTV

LAG Köln, Beschluss vom 22.07.2022 - Aktenzeichen 9 TaBV 14/21

DRsp Nr. 2022/14837

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Eingruppierung Auslegung des normativen Teils des Tarifvertrags Hauptberufliche Tätigkeit als Journalist oder Redakteur i.S.d. § 3 GTV

1. Das Mitbestimmungsverfahren nach § 99 BetrVG ist ein einheitliches Verfahren, das die Ein- oder Umgruppierung in allen ihren Teilen erfasst. Dementsprechend umfasst das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats alle Faktoren, die im Zusammenhang mit einer Eingruppierung zu einem unterschiedlichen Entgelt führen. Das gilt auch für die Zuordnung der Anzahl der Berufsjahre zu einer bestimmten Vergütungsgruppe, wenn sich daraus ein unterschiedliches Entgelt ergibt. 2. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Wortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können.