BFH - Beschluss vom 30.07.2003
IV B 41/02
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1578

Miteigentum: Eigenheimzulage für eine Ausbaumaßnahme; Divergenz

BFH, Beschluss vom 30.07.2003 - Aktenzeichen IV B 41/02

DRsp Nr. 2003/12739

Miteigentum: Eigenheimzulage für eine Ausbaumaßnahme; Divergenz

1. Der Miteigentümer einer eigengenutzten Wohnung in einem Zweifamilienhaus kann auch im Fall des Ausbaus/der Erweiterung nur den seinem Miteigentumsanteil entsprechenden Teil der Eigenheimzulage in Anspruch nehmen, selbst wenn er die gesamten Kosten des Ausbaus/der Erweiterung getragen hat.2. Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rspr. erfordert eine entsprechende Rüge auch dann, wenn das FG ersichtlich von der Rspr. des BFH abweicht.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist --ungeachtet erheblicher Zweifel an ihrer Zulässigkeit-- jedenfalls unbegründet.

Das angefochtene Urteil beruht nicht, wie gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erforderlich, auf einem Verfahrensmangel. Zu Recht macht der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) darauf aufmerksam, dass die ursprünglich ergangenen Einkommensteuerbescheide für 1991 vom 30. November 1992 und für 1992 vom 22. Juli 1993 ausweislich der beigefügten Anlagen hinsichtlich der Einkünfte aus selbständiger Arbeit vorläufig waren. Die entsprechenden Feststellungen des Finanzgerichts (FG) im angefochtenen Urteil sind daher nicht zu beanstanden. Auch hat das FG seine Verpflichtung, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO), nicht verletzt.