I.
Der Kläger wird beim Beklagten zur Einkommensteuer veranlagt. Er erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus nichtselbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung.
Mit notariellem Vertrag vom 29.08.1996 - Erbauseinandersetzung, Kaufvertrag und Nutzungsvereinbarung der künftigen Miteigentümer - wurde zwischen D., A. (der Ehefrau des Klägers) und dem Kläger - Folgendes vereinbart:
- D. und A. setzten sich als Erben der am 09.01.1996 verstorbenen H. dahingehend auseinander, das Grundstück in Grünwald, Robert-Koch-Str. 45 - 47, zu je hälftigem Bruchteils-Miteigentum zu erhalten.
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