BFH - Urteil vom 20.10.2004
II R 49/02
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 8 Abs. 1 § 9 Abs. 1 Nr. 1 ; WEG § 3 Abs. 2 § 5 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 911
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 30.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1493/99

Miteigentumsanteil am Grundstück/Gebäude

BFH, Urteil vom 20.10.2004 - Aktenzeichen II R 49/02

DRsp Nr. 2005/3427

Miteigentumsanteil am Grundstück/Gebäude

1. Die Herstellung der in das gemeinschaftliche Eigentum aller Miteigentümer fallenden Gebäudeteile und Einrichtungen kann nicht für einen ideellen Miteigentumsanteil getrennt erfolgen, sondern erfordert eine einheitliche Beauftragung und Durchführung.2. Der Erwerb einer ETW oder Teileigentumseinheit kann daher nicht in einen Kauf des Miteigentumsanteils am unbebauten Grundstück und einen Vertrag über die Herstellung des Gebäudes zerlegt werden. Das gilt auch für den Fall des Erwerbs eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück mit einem Gebäude im Rohzustand.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 8 Abs. 1 § 9 Abs. 1 Nr. 1 ; WEG § 3 Abs. 2 § 5 ;

Gründe: