FG Nürnberg - Urteil vom 16.06.2015
1 K 1305/13

Miteinbeziehung eines Betriebs gewerblicher Art (BgA) in der Form eines Hallenbads in den steuerlichen Querverbund BgA-Beteiligungen

FG Nürnberg, Urteil vom 16.06.2015 - Aktenzeichen 1 K 1305/13

DRsp Nr. 2016/2534

Miteinbeziehung eines Betriebs gewerblicher Art (BgA) in der Form eines Hallenbads in den steuerlichen Querverbund BgA-Beteiligungen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, ob der von der A. betriebene Betrieb gewerblicher Art (- BgA -) Hallenbad im Streitjahr 2008 in den steuerlichen Querverbund BgA Beteiligungen miteinzubeziehen ist.

Die A., eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, hielt im Streitjahr eine 100%-ige Kommanditbeteiligung an der Fa. KG und betrieb daneben u.a. ein Hallenbad.

Bei der im Jahr 2000 gegründeten KG handelte es sich um eine Holdinggesellschaft, in der die A. aufgrund der Gesellschaftsverträge eine beherrschende Stellung innehatte. Die KG als Komplementärin hatte keine Einlage zu leisten und war weder am Kapital noch am Vermögen der KG beteiligt. Alleinige Kommanditistin der KG war die A., die ihre Kapitaleinlage durch Einbringung ihres 100%-igen Geschäftsanteils an der Stadtwerke A. GmbH erbrachte.

Im Streitjahr 2008 hielt die KG folgende Geschäftsanteile:

Beteiligung Anteilsquote Gesellschaftszweck
Stadtwerke A. GmbH (StW) 74,9% Versorgung mit Strom, Gas, Wärme, Wasser
Stadtverkehr A. GmbH (StV) 100% öffentlicher Personennahverkehr
Stadtbäder A. GmbH (StB) 100%
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