LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 21.10.2021
L 16 KR 133/20
Normen:
SGB V § 175 Abs. 4 S. 2 und S. 4-5; SGB V § 188 Abs. 4 S. 1-2; SGB V § 191 Nr. 3 Hs. 1; SGB XI § 20 Abs. 3; GG Art. 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 07.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 KR 1076/19

Mitgliedschaft in der freiwilligen gesetzlichen KrankenversicherungKein Anspruch auf ein außerordentliches rückwirkendes Kündigungsrecht

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.10.2021 - Aktenzeichen L 16 KR 133/20

DRsp Nr. 2022/12039

Mitgliedschaft in der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung Kein Anspruch auf ein außerordentliches rückwirkendes Kündigungsrecht

Ein außerordentliches rückwirkendes Kündigungsrecht zur Beendigung der Mitgliedschaft in der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung neben bzw. entgegen den Kündigungsregeln des SGB V und ggf. den Satzungen der Krankenkassen ist weder systemgerecht noch erforderlich.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 07.02.2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 175 Abs. 4 S. 2 und S. 4-5; SGB V § 188 Abs. 4 S. 1-2; SGB V § 191 Nr. 3 Hs. 1; SGB XI § 20 Abs. 3; GG Art. 2 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger aufgrund einer außerordentlichen Kündigung die Mitgliedschaft bei der beklagten Krankenkasse, die zugleich für die soziale Pflegekasse und in deren Namen handelt (nachfolgend vereinfachend: die Beklagte), wirksam beendet hat und deshalb seit dem 14.09.2018 keine Beiträge mehr schuldet.