LSG Hamburg - Urteil vom 25.02.2021
L 1 KR 147/19
Normen:
SGB V a.F. § 5 Abs. 1 Nr. 9 S. 2; SGB I § 2 Abs. 2; HRG § 19 Abs. 4; BAföG § 2 Abs. 5 S. 3; BAföG § 7 Abs. 1a; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 22.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 56 KR 788/17

Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der StudentenAnforderungen an die Zählung der Fachsemester bei einem Bachelor- und MasterstudiumVerlängerung der Versicherungspflicht bei Gremienarbeit

LSG Hamburg, Urteil vom 25.02.2021 - Aktenzeichen L 1 KR 147/19

DRsp Nr. 2022/11949

Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Studenten Anforderungen an die Zählung der Fachsemester bei einem Bachelor- und Masterstudium Verlängerung der Versicherungspflicht bei Gremienarbeit

1. Inhaltlich und zeitlich eng zusammenhängende Studiengänge – hier eines Bachelor- und Masterstudiums der Soziologie – sind als einheitliche Ausbildung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V a.F. mit der Folge einer einheitlichen Zählung der Fachsemester anzusehen. 2. Nach einem mit zwei Semestern mehr als der Regelstudiendauer abgeschlossenen Bachelorstudium und einem direkt im Anschluss aufgenommenen und noch nicht abgeschlossenen Masterstudium ist eine Verlängerung der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung für zwei Semester wegen ehrenamtlicher Tätigkeit in verschiedenen Hochschulgremien angemessen.

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 22. Oktober 2019 abgeändert. Unter Abänderung des Bescheids der Beklagten vom 8. September 2016 in der Fassung vom 6. Januar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. März 2017 sowie unter Aufhebung des Bescheids vom 6. Oktober 2017 wird festgestellt, dass die Klägerin über den 30. September 2017 hinaus bis zum 30. September 2018 in der Krankenversicherung der Studenten bei der Beklagten versichert gewesen ist. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.