1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 22. Oktober 2019 abgeändert. Unter Abänderung des Bescheids der Beklagten vom 8. September 2016 in der Fassung vom 6. Januar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. März 2017 sowie unter Aufhebung des Bescheids vom 6. Oktober 2017 wird festgestellt, dass die Klägerin über den 30. September 2017 hinaus bis zum 30. September 2018 in der Krankenversicherung der Studenten bei der Beklagten versichert gewesen ist. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
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