Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 1. Oktober 2020 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.
I
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin zum 1.8.2017 im Wege der obligatorischen Anschlussversicherung freiwilliges Mitglied der beklagten Krankenkasse geworden ist.
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