Streitig ist noch, ob Vollstreckungsmaßnahmen nach Durchführung einer getrennten Veranlagung aufzuheben sind.
Wegen rückständiger Einkommensteuer (ESt) 1991 pfändete der Beklagte (Bekl.) am 15.09.1995, am 19.09.1995 und 11.10.1995
1. die Ansprüche der Klin. gegen die Deutsche Bank AG B...
2. die Ansprüche der Klin. gegen die Deutsche Bank AG Bü...
3. die Ansprüche der Klin. gegen die Berliner Bank AG,
4. die Anteile der Klin. an der Partenreederei MS "M..." H... und K... H... KG.
Außerdem beantragte er die Eintragung einer Sicherungshypothek im Grundbuch von S... Bl. 0030 an dem im Eigentum der Klin. stehenden Grundstück D... 155 in E...
Die gegen diese Vollstreckungsmaßnahmen eingelegten Beschwerden der Klin. behandelte der Bekl. als Einspruch und wies sie mit Einspruchsentscheidung (EE) vom 28.06.1996 zurück.
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