FG München - Beschluss vom 19.04.2007
9 V 175/07
Normen:
AO (1977) § 30 § 31 Abs. 1 ; KirchStG Art. 4 Nr. 1, 3 Art. 9 Abs. 2 Nr. 2 Art. 9 Abs. 1 Nr. 2 ; AVKirchStG § 17 Abs. 2 ; FGO § 114 Abs. 1 S. 1 ;

Mitteilung der Einkünfte des Ehegatten an Kirchensteueramt bei glaubensverschiedenen Ehegatten

FG München, Beschluss vom 19.04.2007 - Aktenzeichen 9 V 175/07

DRsp Nr. 2007/9132

Mitteilung der Einkünfte des Ehegatten an Kirchensteueramt bei glaubensverschiedenen Ehegatten

Ein Steuerpflichtiger, der - anders als seine Ehefrau - keiner kirchensteuererhebungsberechtigten Glaubensgemeinschaft angehört, hat im Falle einer Zusammenveranlagung keinen Anspruch darauf, dass das FA es unterlässt, die Höhe seines Einkommens dem für die Erhebung der Kirchensteuer seiner Ehefrau zuständigen Kirchensteueramt mitzuteilen.

Normenkette:

AO (1977) § 30 § 31 Abs. 1 ; KirchStG Art. 4 Nr. 1, 3 Art. 9 Abs. 2 Nr. 2 Art. 9 Abs. 1 Nr. 2 ; AVKirchStG § 17 Abs. 2 ; FGO § 114 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

I.

Der verheiratete Antragsteller gehört keiner kirchensteuererhebungsberechtigten Glaubensgemeinschaft an. Seine Ehefrau gehört der evangelisch-lutherischen Glaubensgemeinschaft an.