FG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 14.08.2007
8 V 8133/07
Normen:
AO § 141 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 141 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 S. 1 § 69 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 188

Mitteilung über den Beginn der Buchführungspflicht als vollziehbarer Verwaltungsakt; Umsatzgrenze; Einbeziehung nicht umsatzsteuerbarer Auslandsumsätze

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.08.2007 - Aktenzeichen 8 V 8133/07

DRsp Nr. 2007/21586

Mitteilung über den Beginn der Buchführungspflicht als vollziehbarer Verwaltungsakt; Umsatzgrenze; Einbeziehung nicht umsatzsteuerbarer Auslandsumsätze

1. Die Mitteilung über den Beginn der Buchführungspflicht nach § 141 Abs. 2 AO ist ein vollziehbarer Bescheid, gegen den ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung statthaft ist. 2. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO trotz der Ausnahmeregelung für bestimmte steuerfreie Umsätze dahin auszulegen ist, dass für die Prüfung, ob die Umsatzgrenze für die Buchführungspflicht gewerblicher Unternehmer überschritten ist, auch nach dem Umsatzsteuergesetz nicht steuerbare Auslandsumsätze des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen sind.

Normenkette:

AO § 141 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 141 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 S. 1 § 69 Abs. 2 S. 2 ;

Tatbestand:

I.

Der Antragsteller ist ein Verein, dessen Zweck die weltweite Pflege, Verbreitung und Förderung des ... ist. Der Antragsteller ermittelte den Gewinn bisher durch Einnahme-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz - EStG -.