FG Köln - Urteil vom 11.05.2007
7 V 1438/07
Normen:
AO § 30 § 31a ; BGB § 1004 Abs. 1 Satz 1 ; SGB III § 118 ; FGO § 114 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1126

Mitteilungen der Finanzämter an die Arbeitsverwaltung

FG Köln, Urteil vom 11.05.2007 - Aktenzeichen 7 V 1438/07

DRsp Nr. 2007/12870

Mitteilungen der Finanzämter an die Arbeitsverwaltung

1. Die Mitteilung von nach § 30 AO geschützten Rechtsverhältnissen stellt einen grundrechtsgleichen Eingriff dar, der bei vorhandener Eilbedürftigkeit durch Erlass einer einstweiligen Anordnung abgewehrt werden kann. 2. Bezieht der Steuerpflichtige Arbeitslosengeld I, das als reine Versicherungsleistung unabhängig vom Vermögen des Antragstellers geleistet wird, ist es dem FA nicht gestattet, der Arbeitsverwaltung die während des Bezugs erzielten Kapitaleinkünfte des Steuerpflichtigen mitzuteilen. 3. Die Regelung des § 31a AO ist verfassungsgemäß. 4. Die "Erforderlichkeit" i.S. des § 31a Abs. 1 AO ist bereits dann gegeben, wenn sie conditio sine qua non für die Einleitung eines entsprechenden behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens i.S. des § 31a Abs. 1 AO ist. Ein konkreter Tatverdacht im strafprozessualen Sinn ist nicht notwendig. 5. Eine Mitteilung nach § 31a Abs. 1 AO kann auch ohne vorheriges Auskunftsersuchen der Arbeitsverwaltung erteilt werden.

Normenkette:

AO § 30 § 31a ; BGB § 1004 Abs. 1 Satz 1 ; SGB III § 118 ; FGO § 114 ;

Tatbestand:

I.

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer beabsichtigten Auskunft des Antragsgegners an die Arbeitsverwaltung. Streitentscheidend ist die Frage, ob dem Antragsgegner eine Ermächtigung für die Erteilung der Auskunft zusteht.