BFH - Urteil vom 23.08.2017
VI R 70/15
Normen:
EStG §§ 13a Abs. 1 Satz 1, 13a Abs. 1 Satz 2, 13a Abs. 5 Satz 1, 4 Abs. 1 und Abs. 3; BewG § 34 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c; AO §§ 141, 162;
Fundstellen:
BFHE 259, 295
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 16.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2518/13

Mitteilungspflichten des Finanzamts hinsichtlich des Nichtbestehens der Voraussetzungen der Gewinnermittlung nach DurchschnittssätzenSchutz des Vertrauens des Steuerpflichtigen auf eine jahrelange fehlerhafte Verwaltungspraxis

BFH, Urteil vom 23.08.2017 - Aktenzeichen VI R 70/15

DRsp Nr. 2017/17535

Mitteilungspflichten des Finanzamts hinsichtlich des Nichtbestehens der Voraussetzungen der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen Schutz des Vertrauens des Steuerpflichtigen auf eine jahrelange fehlerhafte Verwaltungspraxis

1. Einer Mitteilung nach § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG bedarf es, wenn die Voraussetzungen für die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen zunächst vorgelegen haben und sodann in einem späteren Wirtschaftsjahr weggefallen sind. Dies gilt auch für den Fall, dass die Voraussetzungen für eine Besteuerung nach Durchschnittssätzen aufgrund einer Gesetzesänderung entfallen sind (Anschluss an BFH-Urteil vom 29. März 2007 IV R 14/05, BFHE 217, 525, BStBl II 2007, 816). 2. Haben die Voraussetzungen zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen dagegen von Anfang an nicht vorgelegen, bedarf es auch dann keiner Mitteilung nach § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG, wenn das FA die Gewinnermittlung nach § 13a EStG jahrelang nicht beanstandet hat. Ein schützenswertes Vertrauen des Steuerpflichtigen in den (vorübergehenden) Fortbestand der für ihn günstigen, aber fehlerhaften Verwaltungspraxis besteht nicht.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. Dezember 2014 5 K 2518/13 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zurückverwiesen.