FG Hamburg - Gerichtsbescheid vom 04.07.2006
3 K 23/05
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 1 § 5 Abs. 1 ; GG Art. 3 ; 6. RL 77/388/EWG; RL 69/335/EWG;
Fundstellen:
DStRE 2007, 580
EFG 2007, 142

Mittelbare Anteilsvereinigung durch Einbringung in GbR

FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 04.07.2006 - Aktenzeichen 3 K 23/05

DRsp Nr. 2006/24628

Mittelbare Anteilsvereinigung durch Einbringung in GbR

1. Das deutsche Grunderwerbsteuerrecht verstößt nicht gegen europäisches Recht, insbesondere weder gegen die 6. EG-Richtlinie zur Harmonisierung der Umsatzsteuer noch gegen die EG-Richtlinie betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital. 2. Die Besteuerung der mittelbaren Anteilsvereinigung verstößt nicht gegen das Grundgesetz, auch nicht bei Anwendung von § 1 Abs. 3 GrEStG i.d.F. 1983 bzw. vor 1997. 3. Die demgemäß nach § 1 Abs. 3 GrEStG steuerbare Einbringung der Anteile an der mittelbar grundbesitzenden GmbH durch beide Anteilseigner in eine zwischen ihnen dazu gebildete GbR ist entsprechend § 5 Abs. 1 GrEStG steuerbefreit.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 1 § 5 Abs. 1 ; GG Art. 3 ; 6. RL 77/388/EWG; RL 69/335/EWG;

Tatbestand:

Streitig ist im Rahmen der gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für Zwecke der Grunderwerbsteuer, ob die Einbringung der Beteiligungen an einer mittelbar grundbesitzenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) der Grunderwerbsteuer unterliegt und ob diese gegen Europarecht oder in diesem Fall gegen die Verfassung verstößt.

I.