FG Hamburg - Gerichtsbescheid vom 31.03.2006
III 155/05
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 1 § 17 § 19 ; GG Art. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 1274

Mittelbare Anteilsvereinigung im Ausland

FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 31.03.2006 - Aktenzeichen III 155/05

DRsp Nr. 2006/20690

Mittelbare Anteilsvereinigung im Ausland

Der Erwerb eines ausländischen Konzerns durch einen anderen ausländischen Konzern unterliegt bezüglich der mittelbaren Vereinigung der Anteile an den deutschen grundbesitzenden Urenkel-Gesellschaften der deutschen Grunderwerbsteuer. Diese mittelbare Anteilsvereinigung ist auch anzeigepflichtig.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 1 § 17 § 19 ; GG Art. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist im Rahmen der Feststellung für grunderwerbsteuerliche Zwecke, ob eine mittelbare Anteilsvereinigung Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 Grunderwerbsteuergesetz 1983 (GrEStG 1983) auslöst und ob dies verfassungskonform ist. In dieser im Streitjahr 1999 geltenden Gesetzesfassung war der Wortlaut noch nicht um die mit Wirkung ab 1. Januar 2000 eingefügten Worte "unmittelbar oder mittelbar" ergänzt.

I. Die Klägerin, eine in den USA ansässige Gesellschaft, war zu 51% an der ebenfalls in den USA ansässigen ... Company (I-Company) - Tochter, USA - beteiligt, die ihrerseits Alleingesellschafterin der Deutschen ... GmbH (D-GmbH) - Enkelin, Deutschland - war. Diese wiederum war jeweils zu 100% an der ... GmbH, einer Gesellschaft mit Grundbesitz in Hamburg (P-GmbH) - Urenkelin, Hamburg -, und der ... GmbH, einer Gesellschaft mit Grundbesitz in Berlin (I-GmbH) - Urenkelin, Berlin -, beteiligt (FG-A Bl. 37, 63, Zeichnung Bl. 75).