BFH - Beschluss vom 26.08.2005
X B 98/05
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 § 5 ;
Fundstellen:
BB 2005, 2295
BFH/NV 2005, 2117
BFHE 210, 434
BStBl II 2005, 833
DB 2005, 2273
DStRE 2005, 1369
GmbHR 2005, 1502
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 02.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 V 12/04

Mittelbare Beteiligung des Besitzunternehmers an einer Kapitalgesellschaft als notwendiges Betriebsvermögen

BFH, Beschluss vom 26.08.2005 - Aktenzeichen X B 98/05

DRsp Nr. 2005/17257

Mittelbare Beteiligung des Besitzunternehmers an einer Kapitalgesellschaft als notwendiges Betriebsvermögen

»Die Anteile des Besitzunternehmers und beherrschenden Gesellschafters der Betriebskapitalgesellschaft an einer anderen Kapitalgesellschaft, die 100 % der Anteile einer weiteren Kapitalgesellschaft hält, gehören dann zum notwendigen Betriebsvermögen des Besitz(einzel-)unternehmens, wenn die weitere Gesellschaft intensive und dauerhafte Geschäftsbeziehungen zur Betriebsgesellschaft unterhält.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 § 5 ;

Gründe:

I. Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) sind Ehegatten und wurden im Streitjahr 1998 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Antragsteller erzielte im Jahr 1998 u.a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer im Rahmen einer Betriebsverpachtung. Er hatte sein Unternehmen, das den Firmenwert und das Inventar umfasste, an die A-GmbH verpachtet, ohne die Betriebsaufgabe zu erklären. An der A-GmbH war der Antragsteller mit 51 %, die Antragstellerin mit 49 % beteiligt.