Streitig ist, ob eine Geldschenkung oder eine mittelbare Grundstücksschenkung vorliegt.
Die Mutter der Klägerin (geboren 1915) war Eigentümerin zu 1/2 des Grundstücks in P. Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 03.05.1995 übertrug die Mutter ihren Eigentumsanteil im Wege der vorweggenommen Erbfolge auf die Schwester der Klägerin (S. geb. 1938). Die S. übernahm die persönliche Haftung für die eingetragenen Grundschulden und verpflichtete sich, an die Mutter monatlich 2.500 DM zu zahlen. An die Klägerin (geboren 1947) sollte S. gemäß § 2.2. als Abfindung 300.000 DM zahlen, die am 05.05.1995 fällig wurden. Die Klägerin erklärte sich hiermit wegen etwaiger Erb- und Pflichtteilsansprüche an dem Übertragungsgegenstand für abgefunden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ablichtung des Vertrages in der Schenkungsteuerakte verwiesen.
In ihrer Schenkungsteuererklärung vom 22.08.1995 gab die Klägerin als Erwerbswert den Einheitswert des Grundstücks in B. an (110.740 DM = 140
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