LAG Düsseldorf - Urteil vom 25.06.2020
5 Sa 630/19
Normen:
ArbZG § 6 Abs. 5; BGB § 295; MTV Gaststätten- und Hotelgewerbe NRW;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 14.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1749/17

Mittelbare Mitgliedschaft in SystemgastronomieBegriff der SystemgastronomieUnterschreitung von monatlichen Arbeitsstunden auf Veranlassung des ArbeitgebersKein Ausgleich von Zahlungsansprüchen durch anderweitige Leistungen wie Essensausgabe

LAG Düsseldorf, Urteil vom 25.06.2020 - Aktenzeichen 5 Sa 630/19

DRsp Nr. 2022/5146

Mittelbare Mitgliedschaft in Systemgastronomie Begriff der Systemgastronomie Unterschreitung von monatlichen Arbeitsstunden auf Veranlassung des Arbeitgebers Kein Ausgleich von Zahlungsansprüchen durch anderweitige Leistungen wie Essensausgabe

1. Eine mittelbare Mitgliedschaft im Verband der Systemgastronomie setzt die Vermittlung eines anderen Verbandes voraus. Eine Vermittlung durch den DEHOGA erfolgt dabei nicht. 2. Eine Systemgastronomie setzt voraus, dass eine Organisation in Ketten mit standardisierten Waren und Leistungen erfolgt. 3. Die Unterschreitung der monatlichen Arbeitszeit von 173 Stunden auf Veranlassung des Arbeitgebers ohne Führen eines Arbeitszeitkontos ist unwirksam, so dass dem Arbeitnehmer Differenzansprüche zustehen. 4. Das Anbieten der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer kann mündlich erfolgen. 5. Ansprüche auf Lohn werden nicht durch Leistungen wie Reinigung der Dienstkleidung, Erstattung von Fahrtkosten oder der Zurverfügungstellung von Mittagessen erfüllt.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 14.07.2017 - Az.: 1 Ca 1749/17 - abgeändert.

1.

Die Beklagte wird verurteilt, einen Betrag in Höhe von 481,86 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.01.2017 an den Kläger zu zahlen.

2. 3. II. III.