FG Hessen - Urteil vom 22.03.2016
1 K 2014/14
Normen:
ErbStG § 13a Abs.1 u. 4;
Fundstellen:
DStR 2017, 10
DStRE 2017, 862
ZEV 2016, 540
ZEV 2016, 632
ZEV 2016, 668

mittelbare Schenkung; Betriebsvermögen

FG Hessen, Urteil vom 22.03.2016 - Aktenzeichen 1 K 2014/14

DRsp Nr. 2016/11118

mittelbare Schenkung; Betriebsvermögen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ErbStG § 13a Abs.1 u. 4;

Tatbestand

Streitig zwischen den Beteiligten ist die Gewährung der Steuervergünstigungen nach § 13a des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der zum Besteuerungszeitpunkt geltenden Fassung (ErbStG).

Der Kläger ist der Sohn von Herrn A (Vater) und Frau B (Mutter). Am 18. November 2013 erhielt der Beklagte (das Finanzamt - FA -) einen Aktenvermerk des Finanzamtes C. Darin teilte der dortige Betriebsprüfer mit, im Rahmen einer Betriebsprüfung seien folgende eventuell schenkungsteuerpflichtige Vorgänge festgestellt worden: Durch Zuschlagbeschluss vom 30. Oktober 2006 habe der Kläger einen Reiterhof in D ersteigert. Hierzu habe er sowohl von seinem Vater als auch von seiner Mutter jeweils XXXXXX € mit der Maßgabe des Erwerbs erhalten. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Aktenvermerk (Bl. 3 f. der Schenkungsteuerakte) Bezug genommen.