FG Niedersachsen - Urteil vom 03.05.2006
7 K 374/03
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 2a Satz 1 § 23 Abs. 6 Satz 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 720
EFG 2007, 282

Mittelbare Veränderung; Gesellschafterbestand; Anteilsübertragung; Anwachsung; 95-vom-Hundert-Grenze; Rückwirkung - § 1 Abs. 2a GrEStG in der ab 1. Januar 2000 geltenden Fassung ist auf Fälle der mittelbaren Veränderung des Gesellschafterbestandes vor Verschärfung des Gesetzes nicht anwendbar

FG Niedersachsen, Urteil vom 03.05.2006 - Aktenzeichen 7 K 374/03

DRsp Nr. 2007/7627

"Mittelbare" Veränderung; Gesellschafterbestand; Anteilsübertragung; Anwachsung; 95-vom-Hundert-Grenze; Rückwirkung - § 1 Abs. 2a GrEStG in der ab 1. Januar 2000 geltenden Fassung ist auf Fälle der "mittelbaren" Veränderung des Gesellschafterbestandes vor Verschärfung des Gesetzes nicht anwendbar

1. Die "mittelbare" Veränderung des Gesellschafterbestandes vor dem 1. Januar 2000 wird nicht von der ab diesem Zeitpunkt verschärften fiktiven Grunderwerbsbesteuerung bei der Grenzbetrachtung (95 v. H.) nach Maßgabe des § 1 Abs. 2a GrEStG erfasst. 2. Die hinsichtlich der "mittelbaren" Anteilsübertragung verschärfte Neufassung des § 1 Abs. 2a GrEStG findet erstmals Anwendung auf Erwerbsvorgänge, die nach dem 31. Dezember 1999 verwirklicht werden.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 2a Satz 1 § 23 Abs. 6 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob für bestimmte Anteilsübertragungen an neue Gesellschafter (in der Zeit von 1998 bis 2002) Grunderwerbsteuerpflicht nach § 1 Abs. 2a GrEStG besteht. Dabei geht es auch um die Auslegung des § 23 Abs. 6 Satz 2 GrEStG wegen des zeitlichen Anwendungsbereichs der neueren Fassung des § 1 Abs. 2a GrEStG.

Im Dezember 1997 waren an der Klägerin (eine Grundbesitzgesellschaft) die AKS-AG mit 99 vom Hundert und die AKS-GmbH mit 1 vom Hundert beteiligt. Die AKS-AG war alleinige Gesellschafterin der AKS-GmbH.