BFH - Beschluss vom 04.05.2011
VI B 152/10
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2;
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 21.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 305/07

Mittelpunkt der Lebensinteressen bei Unterhaltung mehrerer Wohnungen

BFH, Beschluss vom 04.05.2011 - Aktenzeichen VI B 152/10

DRsp Nr. 2011/11079

Mittelpunkt der Lebensinteressen bei Unterhaltung mehrerer Wohnungen

1. NV: Ein Steuerpflichtiger hat auch dann nur einen einzigen Mittelpunkt der Lebensinteressen, wenn er mehrere Wohnungen inne hat. 2. NV: Wohnen beide Ehegatten während der Woche zusammen in einer Wohnung und nutzen eine weitere gemeinsam am Wochenende sowie im Urlaub, ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass ihr Mittelpunkt der Lebensinteressen in der Wohnung ist, von der beide regelmäßig ihre Arbeitsstätte aufsuchen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2;

Gründe

I.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind verheiratet und waren im Streitjahr (2005) beide nichtselbständig in A tätig. Anfang September 2005 haben sie einen zuvor bestehenden melderechtlichen Zweitwohnsitz in B in einen Hauptwohnsitz umgemeldet. Dort bewohnen die Kläger am Wochenende und während des Urlaubs eine im Jahr 2001 erworbene Eigentumswohnung. Während der Woche halten sich die Kläger in dem näher an A gelegenen C auf. Dort leben sie in einer 1985 erworbenen Doppelhaushälfte.