FG Münster - Urteil vom 06.06.2014
4 K 3546/11 E
Normen:
EStG § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5;

Mittelpunkt der Lebensinteressen, Wohnung am Beschäftigungsort

FG Münster, Urteil vom 06.06.2014 - Aktenzeichen 4 K 3546/11 E

DRsp Nr. 2015/6981

Mittelpunkt der Lebensinteressen, Wohnung am Beschäftigungsort

1) Bei Eheleuten, die außerhalb des Beschäftigungsortes eine Wohnung unterhalten und während der Woche am Beschäftigungsort in einer weiteren Wohnung zusammenleben, ist der Mittelpunkt der Lebensinteressen anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen. 2) Der Mittelpunkt der Lebensinteressen eines Arbeitnehmers verlagert sich in der Regel an den Beschäftigungsort, wenn er dort mit seinem Ehegatten in eine familiengerechte Wohnung einzieht. Dies gilt auch, wenn die frühere Wohnung beibehalten und zeitweise noch genutzt wird.

Normenkette:

EStG § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung sowie über den Abzug diverser weiterer Werbungskosten.

Die Kläger sind verheiratet und wurden im Streitjahr 2009 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war als Zeitsoldat bei der Bundeswehr tätig und der X-Kaserne in O zugeordnet. Dort war er zunächst auch untergebracht. Seine Dienstzeit wurde im Januar 2009 zunächst bis Januar 2013 und zu einem späteren Zeitpunkt bis 2017 verlängert, wobei der Kläger nur bis Ende 2013 in der Kaserne in O tätig war und seitdem in C für eine Bundeseinrichtung arbeitet.