I.
Streitig ist, ob Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in unbegrenzter Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen.
Der Kläger ist verheiratet und wird für das Streitjahr 2003 zusammen mit seiner Ehefrau vom Beklagten (dem Finanzamt -FA -) zur Einkommensteuer veranlagt. Er führte im Wesentlichen "[...] Seminare" mit dem Schwerpunkt [...] für Unternehmen, Behörden und Institutionen durch und erzielte hieraus im Streitjahr einen veranlagten Gewinn von 84.313 EUR aus freiberuflicher Tätigkeit. Ausweislich der mit der Steuererklärung eingereichten Einnahmen-Überschussrechnung betrugen seine Einnahmen insgesamt 131.212,76 EUR, davon 1.093,47 EUR mit einem Umsatzsteuerausweis von 7%.
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