BFH - Beschluß vom 01.07.1998
IV B 140/97
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 165

Mitunternehmer: Beurkundung des Gesellschaftsvertrags

BFH, Beschluß vom 01.07.1998 - Aktenzeichen IV B 140/97

DRsp Nr. 1999/440

Mitunternehmer: Beurkundung des Gesellschaftsvertrags

Die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags einer Personengesellschaft spricht für die Mitunternehmerstellung des Gesellschafters, auch wenn nachträglich, bereits kurze Zeit später eine den notariellen Vertrag wieder einschränkende privatschriftliche Änderung des Gesellschaftsvertrags abgeschlossen wird, wonach der "Gesellschafter" (= Kläger) nur als Strohmann für seinen Vater, den weiteren Gesellschafter, gehandelt haben soll.

Gründe:

Der 1968 geborene Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) begehrt Prozeßkostenhilfe (PKH) für eine Klage wegen einheitlicher und gesonderter Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 1989, 1990 und 1991. Streitig ist, ob er gemeinsam mit seinem Vater G als Mitunternehmer gewerblich tätig war. Am 16. Mai 1989 schloß der Kläger mit seinem Vater einen Gründungsvertrag betreffend die "Einzelfirma A und B", der den nachstehenden Inhalt hatte:

"Hiermit wird zwischen G und B folgende Vereinbarung, die die Grundlage der o.g. Einzelfirmen und der Zusammenarbeit bildet, vereinbart:

1. Die gesamte Tätigkeit des B beschränkt sich absolut auf den Erwerb der Arbeitnehmerüberlassung. B verzichtet auf Entlohnung und Gewinnausschüttung aus den Geschäften des G, die aus organisatorischen Gründen über die Einzelfirmen laufen müssen.