BFH - Urteil vom 30.03.1999
VIII R 16/99
Normen:
AO § 360 Abs. 3 ; FGO § 44 ;

Mitunternehmer; unzulässige Klage gegen Einspruchsentscheidung betr. die Gesellschaft

BFH, Urteil vom 30.03.1999 - Aktenzeichen VIII R 16/99

DRsp Nr. 1999/8528

Mitunternehmer; unzulässige Klage gegen Einspruchsentscheidung betr. die Gesellschaft

Klagen Mitunternehmer gegen eine an die Gesellschaft gerichtete Einspruchsentscheidung, obwohl sie gegen den Feststellungsbescheid selbst keinen Einspruch eingelegt haben und das FA keine an sie gerichtete Einspruchsentscheidung erlassen hat, fehlt es an dem nach § 44 FGO erforderlichen Vorverfahren. Die Klage ist daher unzulässig.

Normenkette:

AO § 360 Abs. 3 ; FGO § 44 ;

Gründe:

I. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) hatte im Gewinnfeststellungsbescheid 1988 für die Klägerin und Revisionsklägerin zu 1. (Klägerin) einen Verlust festgestellt und diesen entsprechend dem Gewinnverteilungsschlüssel auf die Klägerin und die beiden Kommanditisten, die Kläger und Revisionskläger zu 2. und 3. (Kläger zu 2. und 3.), aufgeteilt. Gegen diesen Bescheid hatte nur die Klägerin Einspruch eingelegt. Das FA hat den Einspruch ohne Hinzuziehung der Kläger zu 2. und 3. als unbegründet zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung haben sowohl die Klägerin als auch die Kläger zu 2. und 3. Klage erhoben. Das Finanzgericht (FG) hat in der Sache selbst entschieden und die Klage als unbegründet abgewiesen.

Mit der Revision rügen die Klägerin und die Kläger zu 2. und 3. Verletzung materiellen Rechts.