FG Düsseldorf - Urteil vom 06.09.2002
18 K 8808/97 F
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 457

Mitunternehmereigenschaft; Verdecktes Gesellschaftsverhältnis; Innengesellschaft; Fremdgeschäftsführer; Gemeinschaftliche Zweckverfolgung; Rechtsbindungswille - Alleinvertretungsberechtigter KG-Fremdgeschäftsführer mangels gemeinschaftlicher Zweckverfolgung kein Mitunternehmer im Rahmen einer BGB-Innengesellschaft

FG Düsseldorf, Urteil vom 06.09.2002 - Aktenzeichen 18 K 8808/97 F

DRsp Nr. 2003/3242

Mitunternehmereigenschaft; Verdecktes Gesellschaftsverhältnis; Innengesellschaft; Fremdgeschäftsführer; Gemeinschaftliche Zweckverfolgung; Rechtsbindungswille - Alleinvertretungsberechtigter KG-Fremdgeschäftsführer mangels gemeinschaftlicher Zweckverfolgung kein Mitunternehmer im Rahmen einer BGB -Innengesellschaft

Der alleinvertretungsberechtigte Fremdgeschäftsführer einer KG kann mangels eines auf gemeinschaftliche Zweckverfolgung gerichteten Rechtsbindungswillens zwischen ihm und den Gesellschaftern auch dann nicht als Mitunternehmer im Rahmen einer Innengesellschaft angesehen werden, wenn er die Gesellschafterrechte aus der hälftigen Beteiligung seiner Ehefrau kraft widerruflicher Vollmacht ausübt und aufgrund seiner faktischen Machtposition eine der Ertrags- und Liquiditätslage nicht angemessene Vergütung seiner Tätigkeit durchsetzen kann, deren teilweise Behandlung als Darlehen zur wirtschaftlichen Abhängigkeit der KG von ihm als Großgläubiger sowie zur Entwertung der Gesellschaftsanteile führt.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.