BFH - Urteil vom 30.06.2005
IV R 40/03
Normen:
BGB § 665 § 667 § 675 ; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 ; HGB § 161 § 171 § 172 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1994
BFH/NV 2005, 1994
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 17.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen I 256/01

Mitunternehmerschaft - Treuhandkommanditistin

BFH, Urteil vom 30.06.2005 - Aktenzeichen IV R 40/03

DRsp Nr. 2005/16341

Mitunternehmerschaft - Treuhandkommanditistin

1. Nicht jeder zivilrechtliche Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft ist auch Mitunternehmer i. S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG; das ist vielmehr nur derjenige Gesellschafter, der Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko trägt.2. Bei einer fremdnützigen Treuhand über den Kommanditanteil lässt sich die Mitunternehmerschaft nicht bereits aus der Stellung als Treuhandkommanditist ableiten, da der Treuhänder die Gesellschaftsrechte zwar im eigenen Namen, aber nach Weisung des Treugebers und ausschließlich auf dessen Rechnung ausübt.3. Bei einer derartigen fremdnützigen Treuhand fehlt i.d.R. das Mitunternehmerrisiko.

Normenkette:

BGB § 665 § 667 § 675 ; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 ; HGB § 161 § 171 § 172 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG in Liquidation. Liquidator ist die persönlich haftende Komplementärin I-GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer C.

Die Klägerin betreibt eine Reederei. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist u.a. der Erwerb und der Betrieb des Frachtmotorschiffes X.

Die beigeladene S-GmbH & Co. KG in Liquidation (Beigeladene) ist Treuhandkommanditistin der Klägerin. Sie beteiligte sich an der Klägerin zur Bildung von Treuhandkapital mit 9 900 000 DM.