Hinzu kam, dass der Komplementär die Informationspflichten gegenüber den Kommanditisten - mit Ausnahme des familienfremden Kommanditisten - nach billigem Ermessen ausüben konnte. Unter diesen Gegebenheiten war es nahezu zwingend, die anteilige Übertragung von Einkünften auf Familienangehörige mangels Mitunternehmerschaft abzulehnen. Aus steuerlicher Sicht ist zu empfehlen, von den Regelungen des zumindest bei Familienunternehmen nicht zu Lasten der Kommanditisten abzuweichen.
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