FG Hamburg vom 18.10.2001
II 281/00
Fundstellen:
EFG 2002, 260

Mitunternehmerschaft bei Familien-KG

FG Hamburg, vom 18.10.2001 - Aktenzeichen II 281/00

DRsp Nr. 2002/9649

Mitunternehmerschaft bei Familien-KG

Bei einer Familien-KG ist eine ausreichende Mitunternehmerinitiative der Kommanditisten nicht mehr gegeben, wenn das ihnen gesellschaftsvertraglich eingeräumte Informations- und Kontrollrecht gegenüber den Vorschriften des HGB erheblich eingeschränkt worden ist und die verbleibenden Rechte zehn Jahre lang vom Komplementär für die Kommanditisten wahrgenommen werden.

Für die Praxis:

Hinzu kam, dass der Komplementär die Informationspflichten gegenüber den Kommanditisten - mit Ausnahme des familienfremden Kommanditisten - nach billigem Ermessen ausüben konnte. Unter diesen Gegebenheiten war es nahezu zwingend, die anteilige Übertragung von Einkünften auf Familienangehörige mangels Mitunternehmerschaft abzulehnen. Aus steuerlicher Sicht ist zu empfehlen, von den Regelungen des zumindest bei Familienunternehmen nicht zu Lasten der Kommanditisten abzuweichen.