BFH - Beschluss vom 29.06.2004
IV B 126/03
Normen:
EStG § 13 Abs. 1, 7 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 30
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 14.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1546/00

Mitunternehmerschaft bei Landwirtsehegatten [Blumengärtnerei]

BFH, Beschluss vom 29.06.2004 - Aktenzeichen IV B 126/03

DRsp Nr. 2004/17193

Mitunternehmerschaft bei Landwirtsehegatten [Blumengärtnerei]

Die Rspr. zur Begründung einer stillschweigenden Mitunternehmerschaft bei Landwirtsehegatten ist auch auf den Betrieb einer Blumengärtnerei anzuwenden.

Normenkette:

EStG § 13 Abs. 1, 7 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist --ungeachtet von Zweifeln an ihrer Zulässigkeit-- jedenfalls unbegründet.

1. Verfahrensrügen