BFH - Urteil vom 12.10.1999
VIII R 67/98
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 ; GewStG § 7 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 427
GmbHR 2000, 244

Mitunternehmerschaft bei Treuhandkommanditisten

BFH, Urteil vom 12.10.1999 - Aktenzeichen VIII R 67/98

DRsp Nr. 2000/466

Mitunternehmerschaft bei Treuhandkommanditisten

Der fremdnützige Treuhandkommanditist ist nicht Mitunternehmer der KG mit der Folge, dass die an ihn gezahlten Gehälter keine Vergütungen i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG sind.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 ; GewStG § 7 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG. Aufgrund eines Treuhandvertrages von August 1983 erwarb X als Treuhänder für die Y GmbH einen --eingezahlten-- Kommanditanteil von 22 000 DM an der Klägerin und einen Geschäftsanteil von 2 200 DM an der Komplementär-GmbH. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom September 1986 räumte der Vater (Hauptbeteiligter) des X diesem schenkweise eine Unterbeteiligung von 24 000 DM an seinem Kommanditanteil ein. Im Rahmen der dadurch entstandenen Innengesellschaft war X als Unterbeteiligter an dem Anteil des Hauptbeteiligten und an dessen Gewinn- und Verlustanteil mit 30 v.H. beteiligt.

Seit dem 31. März 1988 ist X zum gesamtvertretungsberechtigten Geschäftsführer der Komplementär-GmbH bestellt. Die Komplementär-GmbH zahlte ihm in den Streitjahren 1990 und 1991 neben einem festen Gehalt eine umsatzabhängige Vergütung.