BFH - Urteil vom 18.06.1998
IV R 94/96
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 295
GmbHR 1999, 563

Mitunternehmerschaft bei verdecktem Gesellschaftsverhältnis

BFH, Urteil vom 18.06.1998 - Aktenzeichen IV R 94/96

DRsp Nr. 1999/610

Mitunternehmerschaft bei verdecktem Gesellschaftsverhältnis

1. Auch die Annahme einer Mitunternehmerschaft in Form eines verdeckten Gesellschaftsverhältnisses setzt voraus, daß der (verdeckte) Gesellschafter Mitunternehmerrisiko trägt und Mitunternehmerinitiative entfaltet. 2. Das Mitunternehmerrisiko setzt eine allseitige Gewinnbeteiligung voraus. Eine alleinige Verlustbeteiligung reicht daher für das Bejahen eines Mitunternehmerrisikos nicht aus. Eine Gewinnbeteiligung kann sich allerdings auch aus den in etwaigen Austauschverträgen vereinbarten Gegenleistungen ergeben, sofern die Gegenleistung im Verhältnis zur Leistung unangemessen hoch, die Leistung für die Gesellschaft wirtschaftlich sinnlos oder tatsächlich nicht erbracht worden ist.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

Streitig ist, ob der Beigeladene des Finanzgerichtsverfahrens und Revisionskläger (Revisionskläger) in den Streitjahren (1975 bis 1978) Mitunternehmer der beiden Klägerinnen im Verfahren vor dem Finanzgericht (FG) war. Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang.