FG Düsseldorf - Urteil vom 06.07.2006
11 K 1681/04 F
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 ; AO § 179 Abs. 2 Satz 2 § 180 Abs. 1 ; BGB § 705 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 343
EFG 2006, 1423

Mitunternehmerschaft; Ehegatten; Gesellschaft bürgerlichen Rechts; Schlüssiges Handeln - Mitunternehmerschaft zwischen Ehegatten durch schlüssiges Handeln

FG Düsseldorf, Urteil vom 06.07.2006 - Aktenzeichen 11 K 1681/04 F

DRsp Nr. 2006/29474

Mitunternehmerschaft; Ehegatten; Gesellschaft bürgerlichen Rechts; Schlüssiges Handeln - Mitunternehmerschaft zwischen Ehegatten durch schlüssiges Handeln

Ehegatten begründen durch schlüssiges Handeln eine Mitunternehmerschaft, wenn die Ehefrau, nachdem dem Ehemann die Konzession zum Weiterbetrieb der von ihm geführten Gaststätte entzogen wurde, das Gewerbe auf sich anmeldet, mit allen Rechten und Pflichten dem Pachtvertrag beitritt und die steuerlichen Belange gegenüber den Finanzbehörden wahrnimmt, während der Ehemann weiterhin die laufenden unternehmerischen Entscheidungen trifft.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 ; AO § 179 Abs. 2 Satz 2 § 180 Abs. 1 ; BGB § 705 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Klägerin im Streitjahr 2001 Einkünfte aus einer Gastwirtschaft als (Mit-)Unternehmerin einkommensteuerrechtlich zuzurechnen waren.