BFH - Urteil vom 01.07.2003
VIII R 61/02
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 1 § 171 Abs. 10 § 175 Abs. 1 Nr. 1 §§ 179 180 182 ; EStG § 15 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 27
DStRE 2003, 1469

Mitunternehmerschaft, Gewinnfeststellung

BFH, Urteil vom 01.07.2003 - Aktenzeichen VIII R 61/02

DRsp Nr. 2003/13924

Mitunternehmerschaft, Gewinnfeststellung

1. Allein der Umstand, dass eine Ehefrau ein Gewerbe auf ihren Namen an- und umgemeldet hat und das Firmenkonto auf ihren Namen lautet, reicht ohne hinzutreten weiterer Indizien für die Annahme einer Mitunternehmerstellung der Ehefrau nicht aus, wenn diese geltend macht, sie sei "nur pro forma" für ihren Ehemann aufgetreten.2. Eine erstmalige Gewinnfeststellung für eine Mitunternehmerschaft zwischen Ehegatten muss grds. auch dann noch durchgeführt werden, wenn die ESt-Veranlagung der Ehegatten, in der - statt Mitunternehmerschaft - gewerbliche Einkünfte des Ehemannes angenommen worden sind, bestandskräftig geworden ist. Das gilt auch, wenn der Finanzbehörde beim Erlass des ESt-Bescheides der Sachverhalt bekannt war, der zu einer Begründung der Mitunternehmerschaft zwischen den Ehegatten geführt hat. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO steht insoweit dem erstmaligen Erlass eines Feststellungsbescheides nicht entgegen.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 1 § 171 Abs. 10 § 175 Abs. 1 Nr. 1 §§ 179 180 182 ; EStG § 15 ;

Gründe: