FG München - Urteil vom 30.08.2001
13 K 3378/98
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; AO § 85 ;

Mitunternehmerschaft; Kontrollrechte der Kommanditisten; Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung; Übermaßverbot und sog. Halbteilungsgrundsatz.; gesonderter und einheitlicher Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1994

FG München, Urteil vom 30.08.2001 - Aktenzeichen 13 K 3378/98

DRsp Nr. 2002/2072

Mitunternehmerschaft; Kontrollrechte der Kommanditisten; Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung; Übermaßverbot und sog. Halbteilungsgrundsatz.; gesonderter und einheitlicher Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1994

Auch Zwerganteile von Kommanditisten (1,9%) begründen eine Mitunternehmerschaft, wenn deren Kriterien (Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko) gegeben sind. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung liegt nicht vor.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; AO § 85 ;

Entscheidungsgründe:

(Teilweise Kurzurteil gem. § 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung - FGO -)

1.

Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, betreibt ein Hotel in einem Badekurort.

Die Geschäftsführerbefugnis liegt bei der Komplementär-GmbH. Mit Vertrag vom 12. Februar 1976 bestellte die Klägerin ... L. (L) zum Geschäftsführer. Seine Ehefrau wurde am 1. Januar 1976 als Sekretärin eingestellt.