(Teilweise Kurzurteil gem. § 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung - FGO -)
1.
Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, betreibt ein Hotel in einem Badekurort.
Die Geschäftsführerbefugnis liegt bei der Komplementär-GmbH. Mit Vertrag vom 12. Februar 1976 bestellte die Klägerin ... L. (L) zum Geschäftsführer. Seine Ehefrau wurde am 1. Januar 1976 als Sekretärin eingestellt.
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