FG München - Urteil vom 25.07.2001
13 K 2290/00
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 ;

Mitunternehmerschaft; Mitunternehmerinitiative, Mitunternehmerrisiko; eheliche Gütergemeinschaft; Lohnbezüge als Tätigkeitsvergütung; gesonderter und einheitlicher Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1994, 1995

FG München, Urteil vom 25.07.2001 - Aktenzeichen 13 K 2290/00

DRsp Nr. 2002/2081

Mitunternehmerschaft; Mitunternehmerinitiative, Mitunternehmerrisiko; eheliche Gütergemeinschaft; Lohnbezüge als Tätigkeitsvergütung; gesonderter und einheitlicher Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1994, 1995

Bei vereinbarter Gütergemeinschaft sind Eheleute i.d.R. als Mitunternehmer anzusehen. Dies gilt insbesondere bei einem Handwerksbetrieb, der auf einem zum Gesamtgut gehörenden Grundstück betrieben wird.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 ;

Entscheidungsgründe:

(Kurzurteil gem. § 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung - FGO -)

I.

Die Kläger sind Eheleute, die seit 1964 verheiratet sind. Durch Ehe- und Erbvertrag vom 07. Februar 1968 (Bl. 26-30 Rb-Akte) vereinbarten die Kläger den Ehestand der Gütergemeinschaft ohne Vorbehaltsgut. Ausdrücklich wurde vereinbart, dass zum gemeinschaftlichen Vermögen insbesondere auch das zuvor dem Ehemann gehörige Anwesen in Oberstetten (bestehend aus Wohnhaus und Wirtschaftsgebäuden mit Schmiedewerkstatt, sowie einem ca. 6 Hektar Nutzfläche umfassenden land- und forstwirtschaftlichen Betrieb) gehören soll. Als Gesamtgutsverwalter wurde der Kläger bestimmt.

Im Jahre 1970 erfolgte der Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses.