FG München - Urteil vom 06.11.2003
5 K 3973/00
Normen:
EStG § 18 Abs. 4 S. 2 ; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 ;

Mitunternehmerschaft; Mitunternehmerinitiative; Mitunternehmerrisiko; gesonderter und einheitlicher Feststellung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit 1991 der ... & Partner GbR

FG München, Urteil vom 06.11.2003 - Aktenzeichen 5 K 3973/00

DRsp Nr. 2004/544

Mitunternehmerschaft; Mitunternehmerinitiative; Mitunternehmerrisiko; gesonderter und einheitlicher Feststellung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit 1991 der ... & Partner GbR

Zum Begriff und den Voraussetzungen der Mitunternehmerschaft von sog. Außensozien in einer freiberuflich tätigen Personengesellschaft. 1. Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte 1991 der ... & Partner GbR vom 26.08.1992, geändert durch den Bescheid vom 09.02.1995 und die Einspruchsentscheidung vom 20.07.2000 wird aufgehoben. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 4 S. 2 ; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Beigeladenen zu 1. und 2. Mitunternehmer der ... & Partner GbR sind und ob für sie erstmals in der Gewinnermittlung 1991 Pensionsrückstellungen zu berücksichtigen sind.

I.